Reiseleistungen unterliegen der besonderen Regelung der Margensteuer gem. § 25 UStG, seit 2022 auch im B2B-Geschäft. Neu ist die individuelle Berechnung der Marge für jede einzelne Reise – eine Änderung, die weitreichende Auswirkungen hat.
Während die Margensteuer im B2C-Geschäft, wo die Umsatzsteuer planmäßig Preisbestandteil ist und für den Endverbraucher zum Kostenfaktor wird, ihre Stärken durch Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ausspielt, hat sie im B2B-Bereich den gravierenden Nachteil des Vorsteuerabzugsverbots.
Dies führt zu einer Verteuerung geschäftlich bedingter Reisen und wirft zahlreiche Fragen zur Abgrenzung von Reiseleistungen auf, insbesondere im MICE-Geschäft. Aufgrund einer nach wie vor fehlenden Harmonisierung des Anwendungsbereichs der Spezialregelungen innerhalb der EU steht insbesondere das grenzüberschreitende Geschäft vor großen Herausforderungen. Obwohl die EU das Thema auf ihrer Agenda hat, stehen Vorschläge zur Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch aus.